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AGB

Meisterbetrieb Brauburger – Unfallreparatur und Lackierzentrum GmbH
Robert-Bosch-Straße 8
63584 Gründau
Geschäftsführer: Tobias Brauburger

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Meisterbetrieb Brauburger – Unfallreparatur und Lackierzentrum GmbH, Robert-Bosch-Straße 8, 63584 Gründau, Geschäftsführer Tobias Brauburger (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

Sie gelten für Reparatur-, Instandsetzungs-, Wartungs-, Diagnose-, Karosserie-, Unfallreparatur-, Lackier-, Smart-Repair-, Scheiben-, Klima-, Achsvermessungs-, Kalibrierungs- und sonstige Werkstattleistungen an Fahrzeugen sowie für ausdrücklich vereinbarte Fahrzeugabholung und -rückgabe, Hol- und Bringservice, Abschleppleistungen, Probefahrten und Ersatzfahrzeuge.

Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen und Angaben im konkreten Auftrag haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch Beginn der beauftragten Arbeiten erfolgen.

Der konkrete Leistungsumfang, vereinbarte Preise oder Abrechnungsgrundlagen sowie ein verbindlicher oder voraussichtlicher Fertigstellungstermin werden im Auftrag, in der Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen vereinbarten Dokument festgehalten. Der Auftraggeber erhält eine Kopie oder elektronische Abschrift des Auftrags.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig und wahrheitsgemäß über bekannte Vorschäden, frühere Reparaturen, Unfälle, technische Änderungen, Warnmeldungen, Sicherheitsmängel und sonstige für Diagnose oder Reparatur relevante Umstände.

Der Auftragnehmer darf geeignete Drittunternehmen oder Fachbetriebe einsetzen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 3 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie beruhen auf den bei Erstellung erkennbaren Umständen. Bei Unfall-, Karosserie- und Lackierarbeiten können weitere Schäden erst nach Demontage oder während der Arbeiten erkennbar werden.

Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nur geschuldet, wenn sie vorab ausdrücklich vereinbart wurde. Ergibt sich ein zusätzlicher Reparaturbedarf, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die erkennbaren Auswirkungen auf Kosten und Zeitplan und holt vor Ausführung die erforderliche Freigabe ein, soweit nicht § 4 eine eng begrenzte notwendige Sofortmaßnahme erlaubt.

Verzögerungen durch ausstehende Entscheidungen, Freigaben, Teilelieferungen oder fehlende Informationen verlängern vereinbarte bzw. voraussichtliche Termine angemessen.

§ 4 Zusatzarbeiten und Mehrkosten

Ergeben sich zusätzliche Schäden oder notwendige Arbeiten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber möglichst vor Ausführung über Grund, Umfang, voraussichtliche Mehrkosten und mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin. Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform ausgeführt; eine dokumentierte Freigabe per E-Mail oder Nachricht kann genügen.

Ist der Auftraggeber trotz angemessener Kontaktversuche vorübergehend nicht erreichbar und ist eine sofortige, verhältnismäßige Maßnahme objektiv erforderlich, um einen unmittelbar drohenden weiteren Schaden am Fahrzeug abzuwenden oder eine bereits begonnene Arbeit vor Schaden zu schützen, darf der Auftragnehmer ausschließlich diese notwendige Sofortmaßnahme durchführen. Kontaktversuche, Anlass, Umfang und Kosten werden dokumentiert. Diese Regelung ist keine pauschale Ermächtigung zu beliebigen Zusatzarbeiten.

Ohne erforderliche Freigabe darf der Auftragnehmer nicht dringliche Zusatzarbeiten zurückstellen. Gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Auftrag vereinbarten Preise oder Abrechnungsgrundlagen. Soweit keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen Arbeits-, Material- und Leistungsaufwand zu den vorab mitgeteilten bzw. vereinbarten Sätzen.

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei Fahrzeugübergabe fällig. Voraus- oder Abschlagszahlungen können für umfangreiche Reparaturen, Sonderbestellungen oder aus sachlichem Grund vereinbart werden; Höhe und Fälligkeit werden dem Auftraggeber vorab mitgeteilt.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.

§ 6 Zahlungsanspruch bei Versicherungsfällen

Die Abrechnung mit einem Versicherer erfolgt, sofern vereinbart, als Abwicklungsservice. Der Reparaturvertrag besteht grundsätzlich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber; die bloße Einreichung einer Rechnung bei einem Versicherer begründet keine Schuldübernahme durch diesen.

Der Auftraggeber bleibt grundsätzlich zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung verpflichtet, soweit diese nicht durch eine wirksame Zahlung des Versicherers oder eine andere Vereinbarung erfüllt wird. Dies kann insbesondere Selbstbeteiligungen, nicht versicherte Leistungen und vom Versicherer nicht übernommene Beträge betreffen.

Vor Beginn der Arbeiten soll geklärt werden, ob nach Gutachten, Kostenvoranschlag oder Versichererfreigabe gearbeitet wird und wie mit absehbaren Kürzungen oder Mehrkosten umzugehen ist.

Eine Abtretung von Ansprüchen, Sicherungsabtretung oder Zahlungsanweisung gilt nur, wenn sie gesondert und wirksam vereinbart wurde. Der Auftragnehmer garantiert keine vollständige Regulierung durch einen Versicherer.

§ 7 Ersatzteile und Materialien

Der Auftragnehmer verwendet geeignete Ersatzteile und Materialien entsprechend dem Auftrag, den technischen Anforderungen und den gesetzlichen Vorgaben. Art und Qualität der Teile richten sich nach der individuellen Vereinbarung sowie der technischen Eignung und Verfügbarkeit.

Vorgaben eines Versicherers oder Gutachters werden berücksichtigt, soweit sie mit dem Auftrag und den gesetzlichen Anforderungen vereinbar sind. Vom Auftraggeber verlangte Teile werden nur verwendet, wenn sie verfügbar und technisch geeignet sind. Bestehen begründete Sicherheits- oder Qualitätsbedenken, kann der Auftragnehmer die Verwendung ablehnen und erläutert dem Auftraggeber die Gründe.

§ 8 Unfallreparaturen und verdeckte Schäden

Bei Unfallreparaturen kann der vollständige Schaden häufig erst nach Demontage einzelner Teile festgestellt werden. Verdeckte, zuvor nicht erkennbare Schäden können zusätzlichen Arbeits- und Materialaufwand verursachen und sind nicht allein deshalb ein Mangel der ursprünglichen Kalkulation.

Der Auftragnehmer dokumentiert neu erkannte Schäden nach Möglichkeit durch Fotos oder einen ergänzenden Befund und informiert den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten. Weiterführende Arbeiten erfolgen nach Maßgabe von § 4 und nach erforderlicher Freigabe.

§ 9 Lackierarbeiten

Bei fachgerechten Lackierarbeiten können geringe Farbton- oder Glanzunterschiede zu vorhandenen Fahrzeugteilen nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Einflussfaktoren sind insbesondere Alterung, UV-Einstrahlung, Pflegezustand, Vorlackierungen, Materialalterung sowie Metallic-, Perleffekt-, Matt-, Sonder- und Mehrschichtlackierungen.

Der Auftragnehmer strebt ein fachgerechtes, dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechendes Ergebnis an. Soweit technisch erforderlich und vom Auftrag umfasst, kann ein Farbtonübergang auf angrenzende Teile vorgenommen werden. Die gesetzlichen Rechte bei einem tatsächlich mangelhaften Arbeitsergebnis bleiben unberührt.

§ 10 Fahrzeugzustand und Vorschäden

Der Auftraggeber informiert über bekannte Vorschäden und technische Besonderheiten. Bei Fahrzeugannahme kann der Auftragnehmer sichtbare Schäden, Kilometerstand, Warnanzeigen, mitübergebene Gegenstände und den allgemeinen Zustand durch Fotos, Checkliste oder schriftliche Dokumentation festhalten. Der Auftraggeber kann eine Kopie der Dokumentation erhalten.

Für bereits vorhandene Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, soweit diese nicht durch seine Leistung verursacht wurden. Nicht dokumentierte, verdeckte Vorschäden bleiben anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Wertgegenstände und persönliche Gegenstände sollen vor Übergabe entfernt werden.

§ 11 Fahrzeugbewegungen und Probefahrten

Der Auftraggeber gestattet erforderliche Rangier-, Prüf- und Probefahrten sowie Fahrten zur Diagnose, Kalibrierung, Achsvermessung, Qualitätskontrolle und zu vereinbarten externen Fachbetrieben oder Prüfeinrichtungen. Fahrten erfolgen nur im erforderlichen Umfang und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftraggeber weist auf bekannte technische Einschränkungen, Sicherheitsmängel und Besonderheiten hin, die für eine sichere Fahrzeugbewegung relevant sind.

§ 12 Hol- und Bringservice

Hol- und Bringservice sowie Abschleppleistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht. Preis, Abhol- und Rückgabeort, Zeitfenster und gegebenenfalls besondere Transportbedingungen werden möglichst vorab festgehalten.

Der Auftraggeber stellt das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und transportbereit bereit und übergibt erforderliche Schlüssel sowie Unterlagen. Ist dies nicht der Fall oder kann der Termin aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, dürfen tatsächlich entstandene, angemessene und nachweisbare Zusatzkosten berechnet werden, soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat.

Das Fahrzeug muss verkehrs- und transportsicher sein oder der Auftragnehmer muss vorab über Einschränkungen informiert werden. Umfang und Verantwortlichkeit für Transport, Verwahrung und Übergabe werden im konkreten Auftrag dokumentiert.

§ 13 Ersatzfahrzeug

Ein Ersatzfahrzeug wird nur nach Verfügbarkeit und aufgrund einer gesonderten Vereinbarung überlassen. Vor Übergabe werden insbesondere Fahrzeugzustand, vorhandene Schäden, Kilometerstand, Tank- bzw. Ladestand, Zubehör, Rückgabezeitpunkt, Preis und vereinbarte Nutzungsbedingungen dokumentiert.

Der Auftraggeber nutzt das Ersatzfahrzeug sorgfältig, nur bestimmungsgemäß und nur durch berechtigte Fahrer. Er beachtet die übergebenen Fahrzeug- und Versicherungsbedingungen und meldet Unfälle, Schäden, Warnanzeigen oder Diebstahl unverzüglich. Verkehrsverstöße, Maut- und nutzungsbedingte Kosten trägt der Verantwortliche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Kraftstoff bzw. Ladezustand, Rückgabeort und Rückgabezeit richten sich nach der gesonderten Übergabevereinbarung. Kosten oder Selbstbeteiligungen werden nur nach Maßgabe einer wirksamen Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften verlangt. Die Ersatzfahrzeugvereinbarung kann zusätzliche Bedingungen enthalten.

§ 14 Abnahme und Fahrzeugabholung

Nach Fertigstellung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Abholbereitschaft. Der Auftraggeber holt das Fahrzeug innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist ab. Bei Übergabe sollen Fahrzeug und ausgeführte Arbeiten gemeinsam in angemessenem Umfang geprüft und erkennbare Auffälligkeiten dokumentiert werden.

Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Rechte bei tatsächlich vorhandenen Mängeln bleiben unberührt. Die Zahlung ist nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften fällig; gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 15 Mängelhaftung / gesetzliche Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet für Mängel seiner Werkleistungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, beträgt sie grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Bei einem vermuteten Mangel soll der Auftraggeber den Auftragnehmer zeitnah informieren und ihm Gelegenheit geben, den Sachverhalt zu prüfen und eine gesetzlich geschuldete Nacherfüllung vorzunehmen. Das Fahrzeug ist hierzu nach angemessener Abstimmung zur Verfügung zu stellen. In dringenden Fällen sind angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zulässig; der Auftraggeber soll den Auftragnehmer nach Möglichkeit vorher kontaktieren.

Gesetzliche Rechte, einschließlich Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt. Eine eigenmächtige Nachbesserung kann Ansprüche nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen beeinflussen. Die Haftung für Ursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Untersuchungs- und Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt die zur Prüfung eines behaupteten Mangels erforderlichen Informationen zur Verfügung und ermöglicht eine angemessene Untersuchung des Fahrzeugs. Erkennbare Beanstandungen sollen möglichst zeitnah mitgeteilt werden. Diese Hinweise begründen keine zusätzliche Ausschlussfrist und beschränken keine gesetzlichen Verbraucherrechte.

§ 17 Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber wird gebeten, Wertgegenstände und persönliche Gegenstände vor Fahrzeugübergabe zu entfernen.

§ 18 Aufbewahrung und verspätete Abholung

Der Auftraggeber holt das fertiggestellte Fahrzeug nach Benachrichtigung innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Frist ab. Verzögert sich die Abholung, nimmt der Auftragnehmer Kontakt auf und weist, soweit möglich, auf mögliche Folgen hin.

Erstattungsfähige Kosten für zusätzliche Verwahrung oder Stellflächen können nur verlangt werden, wenn hierfür eine gesetzliche oder wirksame vertragliche Grundlage besteht, die Kosten angemessen und tatsächlich entstanden bzw. nachweisbar sind und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 19 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrechte

Dem Auftragnehmer stehen gesetzliche Zurückbehaltungs- und Pfandrechte zu, soweit deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann wegen fälliger und durchsetzbarer Forderungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang verweigert werden. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände, die nicht untrennbar mit dem Fahrzeug verbunden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich und wirksam vereinbart ist. Gesetzliche Sicherungsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschränkungen gelten nur, soweit sie individuell vereinbart und gesetzlich zulässig sind. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

§ 22 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Auftrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Einzelheiten, insbesondere Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 23 Verbraucher und Widerrufsrecht

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen. Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt insbesondere davon ab, ob der Vertrag im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen oder in einer anderen gesetzlich erfassten Situation geschlossen wird.

Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls das Muster-Widerrufsformular gesondert. Ein vorzeitiger Leistungsbeginn während der Widerrufsfrist wird nur auf Grundlage der erforderlichen ausdrücklichen Erklärung des Verbrauchers und unter Beachtung der gesetzlichen Informations- und Dokumentationspflichten veranlasst. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

§ 24 Gerichtsstand

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.

§ 25 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 26 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates eingeschränkt werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 27 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

Ihr zuverlässiger Partner für Unfallreparaturen und Lackierarbeiten in Frankfurt und Umgebung.
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1 Ersatzfahrzeug nach Verfügbarkeit und gesonderter Vereinbarung (AGB § 13). 2 Hol- und Bringservice nach gesonderter Vereinbarung (AGB § 12). 3 Bei Unfallschäden können durch verdeckte Schäden oder Zusatzarbeiten Mehrkosten entstehen, die vorab abgestimmt werden (AGB §§ 3, 4, 8). Es gelten unsere AGB.
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